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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sol Solar

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Sanierungsarbeiten, Montagen, Reparaturen, Wartungen, Produktangebote, Beratungen oder sonstige vertragliche Verrichtungen. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.

1.2 Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, Zusicherungen und mündliche Vereinbarungen unserer Mitarbeiter und Firmenvertreter sind nur geltend, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote in Katalogen, Prospekten, Anzeigen usw. sind unverbindlich. Alle unsere Angebote sind anhaltend freibleibend, das bedeutet, dass sich alle Preise und Ausführungen der angebotenen Produkte ändern können. Ein Auftrag gilt als angenommen, sobald dieser schriftlich bestätigt wird. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist ausschlaggebend für den Vertragsinhalt.

2.2 Abbildungen, Größenangaben, Zeichnungen, Muster oder andere Leistungsangaben sind stets unverbindlich, außer es liegt ausdrücklich ein schriftliche Bestätigung vor.

3. Preise

3.1 Alle Produkte und Dienstleistungen der Firma Sol Solar unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Lieferung und Leistung

4.1 Lieferfristen oder –termine gelten beschränkt und werden nur schriftlich als verbindlich anerkannt.

4.2 Voraussetzung für die Wahrnehmungen der Leistungs- und Lieferverpflichtungen ist die pünktliche und korrekte Erfüllung der Kundenpflichten.

4.3 Tritt bei der Firma Sol Solar oder einer der Lieferanten eine Aussperrung, ein Streik, Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse ein, welche die Einhaltung der Pflicht zu liefern hindert, so verlängert sich die Lieferfrist auf eine angebrachte Weise.
Die Firma Sol Solar ist nach Eintritt derartiger Ereignisse, wenn das Liefern der Waren nachträglich unmöglich oder unzumutbar erscheint, berechtigt vom Vertag komplett oder teilweise zurückzutreten.

4.4 Die Firma Sol Solar ist zu Teillieferung und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese Leistung wird als selbstständige Leistung geltend gemacht.

4.5 Liegt bei einem Kunden ein Annahmeverzug vor, so hat die Firma Sol Solar das Recht, den hierbei entstandenen Schaden ersetzen zu lassen. Durch den Eintritt des Annahmeverzugs und die dadurch entstehenden zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs, geht diese Gefahr an den Kunden über. Die Firma Sol Solar ist berechtigt, nach Festlegung einer gerechtfertigten Nachfrist, bei Nichterfüllung einen Schadensersatz geltend zu machen oder vom Vertrag komplett zurückzutreten. In diesem Fall beläuft sich der Schadensersatz auf 25% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren bzw. die Firma Sol Solar einen höheren Schaden nachweisen kann.

4.6 Das Austauschen von Anlagenkomponenten durch gleichwertige Komponenten, gegenüber dem vorherigen Angebot, behalten wir uns vor. Insbesondere wird der Austausch von Modulen, mit einer Leistungsabweichung im Minus- oder Plus- Bereich, bezüglich des vorhergehenden Angebots vorbehalten. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der Leistung in Wp.

4.7 Für die Erweiterung einer Anlage (gegenüber dem vorhergehenden Angebot) gilt für die Anlagenerweiterung der gleiche Grundpreis, wie für das vorhergehende Angebot.

5. Gefahrübergang

5.1 Mit Warenauslieferung an die Baustelle oder den Lagerort des Kunden geht die Gefahr der Verschlechterung, des Verlusts oder unvorhersehbaren Untergangs der Ware auf den Kunden über.

5.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Wahl des gerechtfertigten Verkehrsmittel erfolgt durch die Firma Sol Solar. Es wird keine Haftung für die Einhaltung der Versandvorschriften des Kunden übernommen.

5.3 Normalerweise wird der Versand versichert, jedoch wird keine Haftung bei ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarungen übernommen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Unsere Rechnungen sind sofort ab dem Rechnungsdatum, brutto per Überweisung oder durch Scheck zu bezahlen, sofern keine anderen Zahlungsarten schriftlich vereinbart wurden. Zahlung mit Wechsel ist unzulässig.

6.2 Eine Zahlung ist ab dem Zeitpunkt erfolgt, sobald die Firma Sol Solar über den Rechnungsbetrag verfügt. Bei einer Zahlung durch Scheck, gilt dieser als bezahlt, wenn der Scheck durch die Bank eingelöst wurde.

6.3 Liegt ein Verzug durch den Kunden vor, ist die Firma Sol Solar befugt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis einen entstehenden Schaden gegenüber dem Kunden wirksam zu machen.

6.4 Bei Verzug des Kunden wird die komplette Restschuld sofort fällig.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Firma Sol Solar ist dazu berechtigt, bis zur erfolgten Zahlung aller Forderungen aus dem laufenden Geschäftsprozess mit dem Kunden, das Eigentum an den durch sie ausgelieferten Waren vorzubehalten. Bei einer (teilweisen) Nichtbegleichung der Forderung durch den Kunden, kann die Firma Sol Solar vom Vertrag zurücktreten und die errichtete Anlage an einen anderen Investor weiterverkaufen.

7.2 Eingriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind vom Kunden unter dem Hinweis auf die Rechte der Firma Sol Solar abzuwehren. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, die Firma Sol Solar über Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte schriftlich zu benachrichtigen.

7.3 Wird die Ware der Firma Sol Solar mit einem Gegenstand einer anderen Firma verarbeitet oder vermischt, so erwirbt die Firma Sol Solar Miteigentum an dem neuen Gegenstand an, im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptbestandteil einer Sache anzusehen, muss vom Kunde anteilsmäßig Miteigentum der Firma Sol Solar übertragen werden.

8. Gewährleistung

8.1 Die Firma Sol Solar gewährleistet, dass die ausgelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Fehlern in der Fabrikation und im Material, sowie die für den einwandfreien Gebrauch notwendige Eigenschaften korrekt sind. Außer Betracht bleibt bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine belanglose Minderung der Brauchbarkeit der Gegenstände.

8.2 Die Gewährleistungsfrist der Waren von Sol Solar beträgt 24 Monate, beginnend mit der Auslieferung der Ware an den Kunden. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch eine Mängelbehebung ist außer Betracht.

8.3 Der Kunde ist dazu verpflichtet seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen. Die Firma Sol Solar muss unverzüglich und schriftlich über Mängel an den ausgelieferten Waren informiert werden. Die Mängel müssen vom Kunden nachgewiesen werden.

8.4 Die Firma Sol Solar wird den Fehler innerhalb einer gerechtfertigten Frist beheben, wenn der Kunde einen Mangel innerhalb der Gewährleistungspflicht formgerecht mitgeteilt hat. Soweit die Nachbesserung nicht fehlschlägt, ist eine Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

8.5 Für Waren die vom Kunden bearbeitet, verändert bzw. nicht fachgerecht gelagert worden sind, übernimmt die Firma Sol Solar keinerlei Gewähr für Waren.

8.6 Garantieangaben und Garantiebedingungen fallen unter Herstellerangaben, dadurch wird keine Haftung dafür übernommen. Bei anfallendem Garantiefall, kann vom Hersteller ausgewählt werden, ob Ersatz geleistet oder nachgebessert wird. Es werden keine Haftungen für Aufwendungen, z.B. für Montage-, Reisekosten pp. übernommen, die im Zusammenhang mit der Herstellerhaftung stehen.

8.7 Bei Montagearbeiten oder anderen Leistungen durch Subunternehmer kann die Gewährleistung hierfür auf den Subunternehmer übertragen werden.

8.8 Zahlungen des Kunden können bei vorliegenden Mängelrügen zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den bestehenden Sachmängeln bestehen. Kundenzahlungen können nur zurückgehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keinerlei Zweifel auftauchen kann. Liegt eine ungerechtfertigte Mängelrüge vor, ist die Firma Sol Solar berechtigt, die entstanden Aufwendungen vom Kunden zu verlangen.

8.9 Sol Solar geht davon aus, dass sämtliche Herstellerangaben, Datenblätter, Flashlisten der Wahrheit entsprechen. Sol Solar haftet nicht für fehlerhafte Angaben Dritter.

9. Haftung

9.1 Die Haftung der Firma Sol Solar ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dem der Kunde bei Abschluss des diesen Bedingungen zugrunde liegenden Vertrags aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen. Es wird keine Haftung für nicht vereinbarte Rücksendungen übernommen.

9.2 Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit kein höherer Schaden nachgewiesen werden kann, haften wir maximal mit 2,5 % unseres Verkaufspreises, wenn eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Falls die Firma Sol Solar vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden verschuldet, gelten die vorstehenden Haftungseinschränkungen nicht.

9.3 Erforderliche Aufwendungen, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die zum Zweck der Nacherfüllung dienen, ist ein Anspruch des Kunden ausgeschlossen.

9.4 Die Angaben in Verkaufsangeboten wurden nach besten Gewissen und Wissen dargestellt. Für steuerliche Änderungen, auftretende Verschattung und Abweichungen von den erwarteten Ergebnissen kann keine Haftung übernommen werden.

9.5 Eine Haftung für mögliche Förderungen, statische (Fehl-)berechnungen oder Einspeisevergütung ist ausgeschlossen.

9.6 Es wird keine Haftung für Schäden an dem (Pacht-)Gebäude, an Personen, oder an der Photovoltaikanlage übernommen, wenn diese Schäden durch mangelnden Versicherungsschutz nicht abgedeckt sind.

9.7 Für Datenübertragung der Anlagendaten – z.B. Funk, Fernwartung, Datenlogger, Datenleitung, Telefonleitung ect. wird von der Firma Sol Solar keine Gewähr und Haftung übernommen. Für die Sicherheit der Datenübertragung hat der Kunde selbst zu sorgen.

9.8 Es wird keine Haftung für die erforderliche Statik des Gebäudes übernommen. Die Gebäude- und Dachstatik ist generell vom Kunden zu überprüfen.

9.9 Für Netzstörungen und die dadurch verursachten Anlagenabschaltungen und Ertragseinbußen übernimmt die Firma Sol Solar keinerlei Haftung.

9.10 Separat berechnet und nicht automatisch im Angebot enthalten sind, auch bei klarer Forderung seitens Gesetzgeber oder Versicherungsgesellschaften, Blitzschutz- und Überspannungsmaßnahmen. Für durch fehlende Schutzmaßnahmen entstandene Schäden wird keinerlei Haftung übernommen. Die Blitzschutz- und Überspannungsmaßnahmen müssen generell von einem Gutachter abgenommen werden. Bezüglich eines Blitzschutzes stehen wir nicht unter der Hinweispflicht gegenüber dem Kunden.

9.11 Für die Einspeisungsvergütungsgenehmigung und deren Laufzeit, sowie Höhe, übernimmt die Firma Sol Solar keinerlei Gewähr und Haftung. Die Vereinbarung erfolgt zwischen Netzbetreiber und Kunde.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Ergänzungen und Änderungen bezüglich der verbindlichen Verträge zwischen den Vertragsparteien, sowie der Anlage, wird nur schriftlich wirksam.

10.2 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus den sie verbindenden Verträgen und Vereinbarungen die Anwendung deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen

10.3 Gerichtsstand der Firma Sol Solar ist das Amtsgericht Neu-Ulm.

10.4 Ansprüche, welche sich aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ergeben haben, sind innerhalb von 6 Monaten nach Ihrem Beginn geltend zu machen.

10.5 Die Abtretung von Übertragung von Pflichten oder Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vertragspartners.

10.6 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gelten gemäß der salvatorischen Klausel die restlichen Bestimmungen unbeeinträchtigt weiter. Sollten Lücken vorhanden sein, gelten die anzunehmenden nächstliegenden Absichten der Vertragsparteien.